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Was unter
Wirtschaftsstrafsachen im Einzelnen zu verstehen ist ergibt
sich aus § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes. Hierzu
gehören bestimmte Delikte, zu deren strafrechtlicher
Beurteilung auch besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens
erforderlich sind. Dies sind, um nur einige zu nennen |
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Insolvenzvergehen nach dem GmbHG |
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Bankrottstraftaten §§ 283 ff. StGB |
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Lieferantenbetrug § 263 StGB |
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Betrügerische Finanzvermittlungen §§ 263, 264a StGB |
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Subventionsbetrug § 264 StGB |
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Untreuehandlungen § 266 StGB |
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Geldwäsche § 261 StGB |
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Steuerhinterziehungen nach der AO. |
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* Die sog."illegale Beschäftigung" nach AÜG, SGB III und AEntG |
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Delikte im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) |
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Straftaten im Zusammenhang mit dem Markenrecht (MarkenG) |
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Urheberrechtlich relevante Straftaten (UrhG) |
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Diese und
andere wirtschaftskriminellen Handlungen entwickeln sich
zunehmend zu einem alltäglichen Teil des Wirtschaftslebens.
Die Zahl der aufgedeckten Fälle hat sich im Laufe der
letzten Jahre derartig erhöht, dass Wirtschaftskriminalität
mit zu den wirklich großen volkswirtschaftlichen
Schadensrisiken zählt.
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